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ESG (‐Risiken) ‐ Begriffsklärung und Definition

           1    Exkurs: EU‐Taxonomie als „Standard“ zur Identifikation nachhaltiger Aktivitäten


          Was ist die EU‐Taxonomie?




                          Die Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, um zu ermitteln, inwieweit wirtschaftliche Aktivitäten ökologisch nachhaltig sind

                          Mit dem Vorhaben unterstützt die EU die gezielte „Neuausrichtung“ von Kapitalströmen in nachhaltige Investments




                  Das Kriterium „nachhaltig“ wird                     Aktivitäten gelten als nachhaltig,                  Nachhaltige Aktivitäten können in
                an sechs EU‐Umweltziele geknüpft:                      wenn vier Kriterien erfüllt sind:                  drei Kategorien unterteilt werden:



            Klimaschutz (durch Reduktion von                    Leistet einen substanziellen Beitrag zu
             Treibhausgasen)                                      mindestens einem der Umweltziele                    „Direkt“ nachhaltige Aktivitäten, die auf
            Anpassung an den Klimawandel (durch                 Fügt keinem der anderen Umweltziele                  die EU‐Umweltziele einzahlen
             Reduktion neg. Auswirkung des Klimas)                erheblichen Schaden zu                               z.B. emissionsfreie Energieerzeugung

            Nachhaltige Nutzung und Schutz der                  Im Einklang mit Mindestanforderungen                „Enabling“‐Aktivitäten, die die Erreichung
             Wasser‐ und Meeresressourcen                         an Arbeitsstandards und Menschenrechte               der Umweltziele unterstützen

            Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft               Erfüllt die vorgegebenen Technical                   z.B. Datenservices f. erneuerbare Energien
            Vermeidung und Verminderung der                      Screening Criteria der EU‐Kommission
             Umweltverschmutzung                                                                                      „Transition“‐Aktivitäten, die Klima‐
                                                                  Quantitative und qualitative Bewertungskriterien     neutralität unterstützen, aber für die noch
            Schutz und Wiederherstellung der                         (z.B. Schwellenwerte), anhand derer die          keine CO ‐arme Alternative existiert
                                                                                                                                2
             biologischen Vielfalt und der Ökosysteme                ökologische Nachhaltigkeit festgelegt wird




          Quelle: Verordnung (EU) 2020/852

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